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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Lieferung, Qualität, Preise, Haftung

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager oder Werk des Verkäufers. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers ins Haus oder an einen anderen von ihm benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr - auch bei Lieferung „frachtfrei" -in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt.
  2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/Werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht, Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Bestimmungsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
  3. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.
  4. Der Käufer hat für sofortige Aufnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet dem Verkäufer für alle aus einer verzögerten Abnahme, insbesondere aus einer verzögerten Entleerung von Tankwagen entstehenden Kosten und Schäden.
  5. Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers stehen, trotz der gebotenen Sorgfalt für ihn unvorhersehbar sind und ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, kann der Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder - bei längerer Behinderung -vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt z.B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen. Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung des Transports, bei Störung der Versorgung mit Rohölen und/oder Mineralölprodukten, insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern.
  6. Alle Produkte entsprechen den einschlägigen DIN-Normen. Für Prüffehler und Toleranzen gilt DIN 51848.
  7. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer dem Verkäufer einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, daß dieser am Tage der Auslieferung dem Lieferlager des Verkäufers vorliegt. Der Verkäufer ist am Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Käufer hat den Verkäufer von allen aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines sich ergebenden Nachteilen freizustellen.
  8. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen der Raffinerie oder des Lagers, geht die Gefahr für die Ware und für etwaige Umschließungen, auch bei Lieferung bei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über. Bei Abholungen - gleich ob in eigenen oder gecharterten Tankfahrzeugen - haftet der Verkäufer nicht, wenn die Transportmitte! einschließlich ihrer Ausrüstung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Abholer ist in diesem Falle selbst für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes verantwortlich.

II. Gewährleistung

Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer - unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften - nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Etwaige Beanstandungen müssen - soweit die Mängel offensichtlich sind - spätestens eine Woche nach Anlieferung, im übrigen unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend gemacht werden. Dem Verkäufer ist gleichzeitig Gelegenheit zu einer Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu geben.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung aller dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung sowie aus einem Kontokorrentverhältnis mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.
  2. Wird die gelieferte Ware mit anderen Waren vermischt und erlischt dadurch das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers auf den Verkäufer übergeht und, daß der Auftraggeber diese Güter für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt, Die dem Verkäufer aus der Vermischung entstandenen Waren sind Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen.
  3. Werden die Vorbehaltsware oder die nach Ziffer 2 eingeräumten Rechte durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen
    unverzüglich unterrichten.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt sind, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; in diesem Fall ist rechtzeitige Bezahlung nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am
    Fälligkeitstag auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug behält sich der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte - vor, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen.
  2. Erfüllungsort für die Lieferungen ist die Versandstelle oder das Lager des Verkäufers, für die sonstigen Leistungen der Sitz des Verkäufers. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem gesamten Vertragsverhältnis und den sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist Landau, vorausgesetzt der Auftraggeber ist Kaufmann, der nicht unter § 4 HGB fällt oder er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland.
  3. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind - insbesondere auch bei Mängelrügen - nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprache des Käufers von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, daß ein dem Käufer zustehendes Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

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